Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma engel GmbH
1. Angebot und Umfang der Lieferung

Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Abreden müssen vom Lieferer ebenfalls schriftlich anerkannt werden.
Die in Drucksachen, dem Angebot und der Auftragsbestätigung enthaltenen Unterlagen, wie Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Mehr- und Mindergewichte und -lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen. Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster oder dergleichen.

2. Preis und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein.
Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeit des Lieferers. Versicherung gegen Transportschäden führt der Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung aus. Bei frachtfreier Zurücksendung unbeschädigten Verpackungsmaterials wird die Hälfte des berechneten Verpackungspreises vergütet.
Die Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
a) bei laufender Geschäftsverbindung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum;
b) bei erstmaliger Geschäftsverbindung, Reparaturen und dergleichen im voraus oder bei
Versandbereitschaft;
c) kleinere Beträge werden der Sendung nachgenommen; bei Auslandslieferungen nach
besonderer Vereinbarung.
Die Zahlungen bei Lieferung von Großaufträgen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart:
1/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung,
1/3 bei Versand bzw Anzeige der Versandbereitschaft,
1/3 30 Tage nach Rechnungsdatum.
Teillieferungen werden sofort berechnet.
Montagekosten sind sofort nach Erhalt der Rechnung zahlbar.
Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen wird - ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – eine Verzugsentschädigung in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und -spesen für offene
Geschäftskredite berechnet. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen nicht
Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Zahlungsverzug des Bestellers oder eine nicht genügende Auskunft berechtigen den Lieferer, Vorauszahlung für noch ausstehende Lieferungen aller laufenden Aufträge zu beanspruchen.
Wenn eine Sistierung des Vertrages vereinbart wird, ist der festgelegte Preis unter Abzug der direkten Kosten für die vom Lieferer bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.

3. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält sich der Lieferer das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor.
Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Besteller kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Lieferer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Lieferer und Besteller schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Lieferer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Besteller bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.
Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Lieferer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Lieferer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus einem Wiederverkauf der Vorbehaltsware an den Lieferer ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.
Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Lieferers nur solche Gegenstände, die entweder dem Besteller gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Besteller die gesamte Kaufpreisforderung an den Lieferer ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere andere Lieferanten steht dem Lieferanten ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
Soweit die Gesamtforderungen des Lieferers durch solche Abtretungen zu mehr als 125% zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Bestellers nach der Auswahl des Lieferers freigegeben.
Der Besteller kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer Pfändung erlischt das Recht zum Wiederverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrage.

4. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen - gleichviel, ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten - z. B. Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen und anderer unverschuldeter Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen , Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Bau- und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Derartige Hindernisse sind vom Lieferer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt.
Eine Verzugsentschädigung wird nicht gewährt.
Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so werden dem Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten - bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 1/2 vom Hundert des auf die eingelagerten Teile entfallenden Rechnungsbetrages - für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand außerhalb seines Werkes zu lagern.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und Montage vereinbart wurde.
Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach dem Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.

6. Mängelhaftung

Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nach-erfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Lieferer verpflichtet die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialankosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens-ersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Lieferer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Lieferers auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrender übergang.
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

7. Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in 6. vorgesehen, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Lieferer ausgeschlossen oder ein- geschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.

8.Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Lieferers.
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

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